Satzung für das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger
(vom 14. März 2013)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Hohenberg a. d. Eger folgende Satzung für das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger:

§ 1 – Aufgabe
(1)  Das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger ist eine öffentliche Einrichtung zur Aufbewahrung, Ordnung, Verzeichnung, Erschließung und Pflege des städtischen und des ihm anvertrauten privaten Archivgutes, zur Führung der Stadtchronik sowie zur Sammlung, Ordnung und Verzeichnung geschichtlicher Unterlagen, die sich auf die Stadt beziehen.
(2)  Es dient der Bereitstellung und Auswertung des Archivgutes für wissenschaftliche, amtliche und private Anfragen und Forschungen.
(3)  Das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger ist die städtische Forschungsdienststelle für alle Fragen der Stadtgeschichte, deren Ergebnisse in Druckform veröffentlicht werden.

§ 2 – Benutzung
(1)  Die Benutzung des Archivgutes für wissenschaftliche, aber auch heimatkundliche und genealogische sowie andere Forschungen steht jedermann frei, der sich ausweisen kann und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.
(2)  Das Archivgut kann auch durch schriftliche Anfragen benutzt werden, deren Beantwortung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten erfolgt.
(3)  Für die Richtigkeit mündlicher Auskünfte kann keine Gewähr übernommen werden.
(4)  Die Benutzung von archivalischem Depotgut Dritter (z.B. Privat- und Familienarchive) richtet sich nach den vom Eigentümer erteilten Auflagen.

§ 3 – Benutzungserlaubnis
(1)  Die Benutzungserlaubnis wird von der Leitung des Stadtarchivs erteilt.
(2)  Die Benutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn a) der Vorlage eines Archivstückes öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen oder schutzwürdige Interessen Dritter gefährdet sind,
b) das gewünschte Archivstück besonders wertvoll ist oder durch die Benutzung gefährdet erscheint, oder
c) Tatsachen den Verdacht der Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
(3)  Wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, mit den Gebühren in Verzug gerät oder das Archivgut zu anderen als den im Benutzungsantrag angegebenen Zwecken benutzt, kann von der Benutzung des Archivs der Stadt Hohenberg a. d. Eger ausgeschlossen werden.

§ 4 – Durchführung der Benutzung
(1)  Das Archivgut kann nur im Benutzerraum des Archives der Stadt Hohenberg a. d. Eger während der vereinbarten Öffnungszeiten benutzt werden.
(2)  Die Archivalien werden nach Beratung des Benutzers aufgrund seines Antrags bereitgestellt und sind am Ende der täglichen Benutzungszeit zurückzugeben.
(3)  Mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb kann nur eine beschränkte Anzahl von Archivalien gleichzeitig ausgegeben werden.
(4)  Eine andere Form der Ausleihe ist nicht möglich.

§ 5 – Reproduktion
(1)  Zur Erleichterung der Benutzung und zu Reproduktionszwecken kann das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger auf Antrag Kopien, fotografische Aufnahmen und Vergrößerungen anfertigen.
(2)  Originale dürfen grundsätzlich nicht ausgehändigt werden.
(3)  Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Archives der Stadt Hohenberg a. d. Eger zulässig.
(4)  Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen ist das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.
(5)  Dem Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger ist bei Veröffentlichungen von Reproduktionen ein Belegstück unaufgefordert zu übergeben.

§ 6 – Behandlung und Haftung
(1)  Die Archivalien sind sorgfältig zu behandeln und dürfen weder beschädigt oder verändert werden.
(2)  Die Benutzer haften für die Beschädigung oder den Verlust von Archivalien.
(3)  Die Benutzer haben bei der Auswertung der vorgelegten Archivarien bzw. des mitgeteilten Akteninhalts schutzwürdige Interessen betroffener Personen zu beachten.
(4)  Von Ansprüchen dieser Personen stellt der Benutzer das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger frei.

§ 7 – Gebühren
Gebühren werden nach der Gebührensatzung für das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger erhoben.

§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hohenberg, den 14. März 2013
Stadt Hohenberg a. d. Eger

Jürgen Hoffmann
Erster Bürgermeister