Am 08. März 2026 findet in Bayern die Kommunalwahl statt. Dabei werden rund 39.500 kommunale Mandatsträger für grundsätzlich sechs Jahre gewählt – in den Gemeinden die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie die Gemeinderatsmitglieder, in den Landkreisen die Landrätinnen und Landräte sowie die Kreistage.

Am Wahlsonntag finden Sie die Wahlergebnisse hier:

– vorläufige Ergebnisse Kreistag & Landrat –

– vorläufige Ergebnisse Stadtrat –

– vorläufige Ergebnisse Bürgermeister –

 

Wahlberechtigt für die Kommunalwahl sind alle Personen, die am Wahltag …

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben (geboren am 8. März 2008 oder früher),
  • sich seit mindestens zwei Monaten mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Schirnding aufhalten (seit 8. Januar 2026 oder früher) und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Die drei Wahllokale in Hohenberg und Neuhaus sind wie gewohnt von 08.00 bis 18.00 Uhr geöffnet:
Stimmbezirk 1: hist. Milchhof (Hirtengasse 2)
Stimmbezirk 2: Turnhalle (Schulstraße 4)
Stimmbezirk 3: FFW Gerätehaus Neuhaus (Burgstraße 9)

Unterlagen für die Briefwahl können beim Einwohnermeldeamt im Rathaus Schirnding, Hauptstr. 5, 95706 Schirnding, noch bis spätestens Freitag, 05.03.2026, 15.00 Uhr beantragt werden. Sie erhalten Ihre Briefwahlunterlagen dann direkt vor Ort. Verloren gegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihn der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, wird ihm bis Samstag, 06.03.2026 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein ausgestellt.

Ein Wahlschein kann noch bis zum Wahltag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr beantragt werden, wenn

  • der Wahlberechtigte nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist versäumt hat
  • wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen entstanden ist
  • wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
  • wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.